Umgang mit der Ausbreitung des Corona-Virus im BFD

Die Ausbreitung des Corona-Virus (Sars-CoV-2) in Deutschland stellt uns auch in den Freiwilligendiensten vor eine unbekannte Herausforderung, die vermutlich die nächsten Wochen und Monate andauern wird. Generell verweisen wir zur Orientierung auf die Informationsseiten des Robert-Koch-Institut (www.rki.de) sowie die Auskünfte der örtlichen Gesundheitsämter. Außerdem stellen wir auf www.stadtkultur-hh.de/corona-pandemie/ Informationen zur Corona-Pandemie für die Hamburger Kultur bereit.

Für die grundsätzliche Freistellung von Freiwilligen vom Freiwilligendienst sehen wir zurzeit keine Veranlassung. Nachstehend teilen wir mit euch unseren aktuellen Kenntnisstand. Dieser basiert auf den Informationen, die das BMFSFJ für die Freiwilligendienste herausgebracht hat. Wir halten euch auf dem Laufenden!

Hinweise zu den Bildungstagen

Bildungstage im Rahmen der Politischen Bildung für Freiwillige* unter 27 Jahren: Aufgrund der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19) finden die Seminare zur Politischen Bildung zur Zeit als digitale Seminartage statt. 

BFD bis zu 24 Monate möglich

Nach Mitteilung des Bundes vom 7. April sind Verlängerungen von Vereinbarungen über 18 Monate hinaus und bis zu 24 Monate für alle Freiwilligen* möglich, wenn sich diese während der Corona-Pandemie in Einrichtungen, die akut Unterstützung brauchen, engagieren wollen. Nach Mitteilung vom 8. April ist es weiterhin möglich, dass Freiwillige*, die ihren Dienst schon beendet haben und 18 Monate im Dienst waren, erneut sechs Monate Dienst leisten.

Freiwillige unter 27 Jahren können einen BFD in Teilzeit machen

Freiwillige unter 27 Jahren können gemäß § 2 Nr. 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) einen Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die pandemiebedingten Einschränkungen, welche die Einsatzstellen betreffen, gelten aktuell als ein solches berechtigtes Interesse. Der Abschluss von Teilzeitvereinbarungen ist durch ein gesondertes Formular zu beantragen. 

Freiwillige* nicht grundsätzlich vom BFD entbunden (gültig ab 16. März 2020):

Nach derzeitigem Stand sind Freiwillige grundsätzlich nicht vom Freiwilligendienst entbunden. Es gilt aber, dass Freiwillige* vom Freiwilligendienst befreit sind, wenn:

  • die Einsatzstelle geschlossen wurde und es keine Alternative gibt (z. B. Außenstelle der Einsatzstelle, die nicht betroffen ist).
  • sich die Einsatzstelle in einer zur Infektionseindämmung gesperrten Region befindet.
  • eigene Kinder zu Hause betreuen werden müssen, weil deren Kita/Schule geschlossen wurde.  
  • Freiwillige selbst unter Quarantäne gestellt sind. 

Hinweise an Einsatzstellen

In konkreten Einzelfällen müssen die Verantwortlichen in den Einsatzstellen eine Einschätzung der Gefahrenlage etwa in Abstimmung mit den örtlichen Gesundheitsbehörden vornehmen und eine Abwägung zwischen dem konkreten Gefährdungspotential für die Freiwilligen* und der Aufrechterhaltung der dienstlichen Verpflichtungen in den Einsatzstellen treffen. Auch sind alternative und ungefährliche Einsatzmöglichkeiten (z. B. Home Office) zu prüfen. Gegenüber Freiwilligen* u18 ist die Fürsorgepflicht in besonderer Weise zu beachten (Jugendschutzgesetz), aber auch gegenüber Lebensälteren wegen ihrer besonderen Gefährdung.

Der Bund weist für die Vereinbarungen im BFD darauf hin, dass es sich bei zwangsweiser Schließung von Einrichtungen objektiv um Situationen höherer Gewalt handelt, die nicht zulasten der Freiwilligen* ausgelegt werden dürfen. Die entsprechenden Zuschüsse des Bundes für die Freiwilligenplätze (für Taschengeld und Sozialversicherung) werden demnach seitens des Bundes weiter geleistet.

Ansonsten gilt ab sofort (13. März 2020):

  • Freiwillige*, die im persönlichen Umfeld einen Corona-Fall haben und deswegen selbst unter Quarantäne stehen oder die aus einer Region/Stadt kommen, die zur Infektionseindämmung gesperrt ist, müssen natürlich nicht erscheinen und gelten als entschuldigt.
  • Freiwillige* sind darauf hinzuweisen, dass sie bei Krankheitssymptomen nicht erscheinen sollen, dafür aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (bzw. telefonische Anforderung AU-Bescheinigung, siehe unten) beizubringen haben.
  • Freiwillige* auf die Hygienemaßnahmen hinweisen. Dafür z. B. die Hinweise des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) beachten.
  • Freiwillige* mit Erkältungssymptomen und Fieber unverzüglich nach Hause und zum Arzt schicken (AU-Bescheinigung).
  • Freiwillige*, die aus eigener Angst oder Angst ihrer Sorgeberechtigten vor Ansteckung nicht in der Einrichtung erscheinen, brauchen eine AU-Bescheinigung, es sei denn die Einrichtung trifft aus Fürsorgegründen eine kulantere Regelung.

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